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   KG, 21.12.2012 - 9 W 51/11   

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KG, 21.12.2012 - 9 W 51/11 (https://dejure.org/2012,87605)
KG, Entscheidung vom 21.12.2012 - 9 W 51/11 (https://dejure.org/2012,87605)
KG, Entscheidung vom 21. Dezember 2012 - 9 W 51/11 (https://dejure.org/2012,87605)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 5 Abs 1 MRK, Art 5 Abs 5 MRK, Art 7 Abs 1 MRK, § 830 BGB, § 839 BGB
    Entschädigungsanspruch wegen eines zehn Jahre überschreitenden Vollzugs einer vor 1998 angeordneten Sicherungsverwahrung: Bundesrepublik Deutschland als Gesamtschuldnerin neben den vollziehenden Ländern

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruchsgegner eines Entschädigungsanspruchs wegen Vollzugs der erstmalig angeordneten Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruchsgegner eines Entschädigungsanspruchs wegen Vollzugs der erstmalig angeordneten Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus

  • rechtsportal.de

    Anspruchsgegner eines Entschädigungsanspruchs wegen Vollzugs der erstmalig angeordneten Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (26)

  • EGMR, 17.12.2009 - 19359/04

    Rückwirkende Aufhebung der Höchstdauer der Sicherungsverwahrung (Verurteilung;

    Auszug aus KG, 21.12.2012 - 9 W 51/11
    Wegen eines zehn Jahre überschreitenden, gegen Art. 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 EMRK verstoßenden Vollzugs einer erstmalig vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 160) angeordneten Sicherungsverwahrung (EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009, Beschwerde-Nr. 19359/04) kommt ein auf Ausgleich der immateriellen Schäden gerichteter Entschädigungsanspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK gegen die Bundesrepublik Deutschland in Betracht.(Rn.26).

    Er bezieht sich hierbei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17. Dezember 2009 (Beschwerde Nr. 19359/04), wonach die Antragsgegnerin gegen Art. 5 Abs. 1 sowie 7 Abs. 1 EMRK verstoßen habe, indem sie durch § 67d Abs. 3 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (im Folgenden: § 67d Abs. 3 StGB a.F.) seit dem 31. Januar 1998 eine Verlängerung der ursprünglich bei erstmaliger Anordnung auf zehn Jahre begrenzten Anordnung der Sicherungsverwahrung auch über diesen Zeitrahmen hinaus und auch bei zum Zeitpunkt der Verlängerung der Sicherungsverwahrung bereits verurteilten Straftätern erlaubte.

    Eine solche Verurteilung erfordert eine Schuldfeststellung im Zusammenhang mit einer Gesetzesübertretung und die Auferlegung einer Haftstrafe oder anderen freiheitsentziehenden Maßnahme (EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Nr. 19359/04 - Rz. 96; EGMR, Urteil vom 13. Januar 2011 - Nr. 6587/04 - Rz. 74).

    Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern sind aber keine Verurteilungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 a EMRK, weil sie keine Schuldfeststellung beinhalten (EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Nr. 19359/04 - Rz. 96).

    Und ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen ursprünglicher Verurteilung bei gesetzlich auf zehn Jahren begrenzter Sicherungsverwahrung sowie nachträglicher gesetzlicher sowie vollstreckungsrechtlicher Verlängerung besteht nicht (EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Nr. 19359/04 - Rz. 100).

    bb) Eine Entschädigungspflicht nach Art. 5 Abs. 5 EMRK besteht entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht erst für die Zeit ab Rechtskraft der Leitentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 - Nr. 19359/04 - über die Konventionswidrigkeit der rückwirkenden Entfristung der ursprünglich bei der ersten Anordnung auf zehn Jahren begrenzten Sicherungsverwahrung.

    Dementsprechend hat er auch in seiner Leitentscheidung vom 17. Dezember 2009 - Nr. 19359/04 - dem dortigen Beschwerdeführer auf Grundlage von Art. 41 EMRK eine immaterielle Entschädigung in Höhe von 50.000 Euro zugesprochen.

    Danach steht aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 - Nr. 19359/04 - fest, dass die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung über den ursprünglich bestehenden zehnjährigen Zeitraum für eine erstmalige Sicherungsverwahrung nicht mit den Art. 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 EMRK vereinbar ist und die von solchen Freiheitsentziehungen Betroffenen in ihren entsprechenden Menschenrechten verletzen.

    Das hat sich erst mit dem dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Dezember 2009 - Nr. 19359/04 - nachfolgenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08 - geändert.

    (1) Nach den einschlägigen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, beginnend mit seinem Urteil vom 17. Dezember 2009 - Nr. 19359/04 -, steht fest, dass die Antragsgegnerin selbst durch ihre konventionswidrige Rechtsetzung, nämlich die rückwirkende Entfristung der Sicherungsverwahrung über die ursprüngliche Begrenzung von zehn Jahren für erstmalige angeordnete Sicherungsverwahrung hinaus, die von Art. 5 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Freiheitsrechte derjenigen verletzt hat, die von entsprechenden, diese Rechtsetzung vollziehenden Entscheidungen der Strafvollstreckungsorgane der Länder betroffen waren.

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus KG, 21.12.2012 - 9 W 51/11
    Art. 5 Abs. 5 EMRK wie überhaupt die Regelungen der Europäischen Menschenrechtskonvention sind in der B... D... unmittelbar anwendbares Gesetzesrecht im Rang eines Bundesgesetzes (BVerfG, Urt. v. 4. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08 u.a. - juris Tz. 87 m.w.N. = BGH, NJW 2011, 1931).

    Dies hat bei der Anwendung des Art. 5 Abs. 5 EMRK vielmehr das erkennende Gericht in eigener Zuständigkeit unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte selbst zu prüfen (BGH, Urteil vom 10. Januar 1966 - III ZR 70/64 - juris Tz. 14 = BGHZ 45, 46 = NJW 1966, 726; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08 u.a. - juris Tz. 87 = NJW 2011, 1931).

    Dies lässt sich auch nicht dadurch relativieren, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 die Ansicht vertreten hat, dass die nachträglich über zehn Jahre hinaus verlängerte Sicherungsverwahrung unter bestimmten Bedingungen gerechtfertigt sein könne (2 BvR 2333/08 u.a. - Leitsatz 4 = NJW 2011, 1931).

    Im Übrigen dürfte es den staatlichen Organen der Mitgliedstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention - sei es Exekutive, Legislative oder Judikative - nicht erlaubt sein, den abschließend in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 a-e EMRK genannten Fällen zulässiger Freiheitsentziehung weitere Fallgruppen anzufügen; es ist auch nicht davon auszugehen, dass das Bundesverfassungsgericht dies mit seinem vorgenannten Urteil beabsichtigt haben könnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08 - Leitsatz 1 a), juris Tz. 91: Vermeidung von Völkerrechtsverstößen; vgl. jedoch andererseits Leitsatz 1 c), juris Tz. 92: Vorrang des Grundgesetzes; vgl. auch Esser, in: Löwe-Rosenberg, St PO, Band 11, 26.

    Das hat sich erst mit dem dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Dezember 2009 - Nr. 19359/04 - nachfolgenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08 - geändert.

    Denn die Vorschrift stand als einfaches Bundesrecht Art. 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 EMRK entgegen, die ebenfalls den Rang einfachen Bundesrechts haben (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08 - juris Tz. 87).

  • BGH, 29.04.1993 - III ZR 3/92

    Schmerzensgeld bei rechtswidriger Inhaftierung nach Art 5 Abs. 5 MRK

    Auszug aus KG, 21.12.2012 - 9 W 51/11
    Die Vorschrift gewährt dem Betroffenen deswegen einen Schadensersatzanspruch, der ohne weiteres vor den zuständigen Zivilgerichten eingeklagt werden kann (BGH, Urteil vom 10. Januar 1966 - III ZR 70/64 - juris Tz. 14 = BGHZ 45, 46 = NJW 1966, 726; BGH, Urt. v. 29. April 1993 - III ZR 3/92 - juris Tz. 15 = BGHZ 122, 268 = NJW 1993, 2927).

    Der Bundesgerichtshof hat die Frage ausdrücklich offen gelassen (BGH, Urteil vom 29. April 1993 - III ZR 3/92 - juris Tz. 41 = BGHZ 122, 258 = NJW 2003, 2927).

    Die Entscheidungen BGH, NVwZ 2006, 960 (Urteil vom 18. Mai 2005 - III ZR 183/05 -), BGH, NJW 1993, 2927 (Urteil vom 29. April 1993 - III ZR 3/92 - BGHZ 122, 268), OLG Celle, NJW 2003, 2463 (Beschluss vom 16. September 2002 - 16 W 47/02 -), OLGR Celle 2007, 303 (Beschluss vom 3. November 2006 - 16 W 102/06 -) sowie OLG Stuttgart, OLGR Stuttgart 2005, 746 (Urteil vom 20. Juli 2005 - 4 U 71/05 -) verhalten sich zu dieser Frage nicht, sondern bejahen nur die in den jeweiligen Fällen unproblematisch bestehende Haftung der in Anspruch genommenen Länder.

    aa) Ersatzfähiger Schaden im Sinne des Art. 5 Abs. 5 EMRK ist auch der immaterielle Schaden, der aus einer konventionswidrigen Freiheitsentziehung entstanden ist (BGH, Urteil vom 29. April 1993 - III ZR 3/92 - juris Tz. 44 = BGHZ 122, 268 = NJW 1993, 2927; BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - III ZR 183/05 - juris Tz. 13 = NVwZ 2006, 960), so das die hier vom Antragsteller geltend gemachte Haftentschädigung grundsätzlich in Art. 5 Abs. 5 EMRK eine Stütze findet.

    Der Bundesgerichtshof hat die Heranziehung des § 7 Abs. 3 StrEG jedenfalls abgelehnt (BGH, Urteil vom 29. April 1993 - III ZR 3/92 - juris Tz. 48 = BGHZ 122, 268 = NJW 2003, 2927): "Der Schadensersatzanspruch des Art. 5 Abs. 5 EMRK ist der Höhe nach nicht auf eine Entschädigung innerhalb der Grenzen des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) beschränkt.

    Insbesondere ist dem vorzitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. April 1993 - III ZR 3/92 - zwar zu entnehmen, dass § 7 Abs. 3 StrEG nicht als Maßstab für die Bemessung der immateriellen Entschädigung nach Art. 5 Abs. 5 EMRK in Betracht kommen soll.

  • EGMR, 13.01.2011 - 6587/04

    Verstoß gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit durch die nachträgliche

    Auszug aus KG, 21.12.2012 - 9 W 51/11
    Die Freiheit darf nur in den in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 a-f EMRK aufgeführten Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden (EGMR, Urteil vom 13. Januar 2011 - Nr. 6587/04 - Rz. 73).

    Eine solche Verurteilung erfordert eine Schuldfeststellung im Zusammenhang mit einer Gesetzesübertretung und die Auferlegung einer Haftstrafe oder anderen freiheitsentziehenden Maßnahme (EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Nr. 19359/04 - Rz. 96; EGMR, Urteil vom 13. Januar 2011 - Nr. 6587/04 - Rz. 74).

    Zwischen der Verurteilung und der Anordnung der Freiheitsentziehung muss ein hinreichender Kausalzusammenhang bestehen; die Freiheitsentziehung muss auf der Verurteilung beruhen, sich aus ihr ergeben (EGMR, Urteil vom 13. Januar 2011 - Nr. 6587/04 - Rz. 76 m.w.N.).

    Erforderlich ist, dass die Freiheitsentziehung erfolgt, um eine bestimmte konkrete Straftat zu verhindern (EGMR, Urteil vom 13. Januar 2011 - Nr. 6587/04 - Rz. 76).

    Vielmehr ist eine Freiheitsentziehung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 e) EMRK bei einem psychisch Kranken nur dann rechtmäßig, wenn sie in einem Krankenhaus, einer Klinik oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt (EGMR, Urteil vom 13. Januar 2011 - Nr. 6587/04 - Rz. 78 m.w.N.).

  • OLG Karlsruhe, 29.11.2012 - 12 U 60/12

    Schadensersatzanspruch wegen Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung:

    Auszug aus KG, 21.12.2012 - 9 W 51/11
    Durch die Zuerkennung eines solchen Anspruchs und die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Freiheitsentziehung wird das Interesse eines Mitgliedsstaates an Rechtssicherheit vielmehr nicht berührt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. November 2012 - 12 U 60/12 - juris Tz. 36).

    Das sind die die Sicherungsverwahrung über die ursprüngliche Zehnjahresfrist hinaus anordnenden Justizorgane des jeweiligen Landes (OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. November 2012 - 12 U 60/12 - juris Tz. 25; LG Karlsruhe, Urteile vom 24. April 2012 - 2 O 278/11 - juris Tz. 48 = EuGRZ 2012, 260, und - 2 O 330/11 - juris Tz. 45 = StraFo 2012, 246), hier des Landes N... -W..., dessen Strafvollstreckungsgerichte die Sicherungsverwahrung über die ursprünglich bestehende zehnjährige Frist hinaus bei dem Antragsgegner angeordnet haben.

    (a) Vielfach wird vertreten, dass die Entschädigung nach den Kriterien zu bemessen sei, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei der Zuerkennung der immateriellen Entschädigung bei Individualbeschwerden nach Art. 41 EMRK zuerkenne (OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. November 2012 - 12 U 60/12 - juris Tz. 43; Baldus, in: Handbuch der Europäischen Grundrechte, 2006, § 14 Rz. 81; Schädler, in: Karlsruher Kommentar zur St PO, 6. Auflage, 2008, Art. 5 EMRK Rz. 27; Grabenwarter/Pabel, Europäischen Menschenrechtskonvention, 6. Auflage, 2012, § 21 Rz. 38 m.w.N.; ähnlich LG Karlsruhe, Urteil vom 24. April 2012 - 2 O 278/11 - juris Tz. 50 bis 52, das einen Rückgriff auf § 7 Abs. 3 StrEG ablehnt und auf eine Gesamtbetrachtung abstellt).

    In den bisher beschiedenen Individualbeschwerdeverfahren wegen der rückwirkenden Entfristung der Sicherungsverwahrung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf der Grundlage von Art. 41 EMRK einen Betrag von etwa 500 Euro je Monat zugrunde gelegt, wobei berücksichtigt worden ist, dass es sich bei Art. 5 Abs. 5 EMRK um einen verschuldensunabhängigen Anspruch handelt und ein Verschulden der handelnden Organe nicht feststellbar gewesen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. November 2012 - 12 U 60/12 - juris Tz. 43; LG Karlsruhe, Urteile vom 24. April 2012 - 2 O 278/11 - juris Tz. 51 und - 2 O 330/11 - juris Tz. 48).

  • BGH, 18.05.2006 - III ZR 183/05

    Voraussetzungen und Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen rechtswidriger

    Auszug aus KG, 21.12.2012 - 9 W 51/11
    Die Entscheidungen BGH, NVwZ 2006, 960 (Urteil vom 18. Mai 2005 - III ZR 183/05 -), BGH, NJW 1993, 2927 (Urteil vom 29. April 1993 - III ZR 3/92 - BGHZ 122, 268), OLG Celle, NJW 2003, 2463 (Beschluss vom 16. September 2002 - 16 W 47/02 -), OLGR Celle 2007, 303 (Beschluss vom 3. November 2006 - 16 W 102/06 -) sowie OLG Stuttgart, OLGR Stuttgart 2005, 746 (Urteil vom 20. Juli 2005 - 4 U 71/05 -) verhalten sich zu dieser Frage nicht, sondern bejahen nur die in den jeweiligen Fällen unproblematisch bestehende Haftung der in Anspruch genommenen Länder.

    aa) Ersatzfähiger Schaden im Sinne des Art. 5 Abs. 5 EMRK ist auch der immaterielle Schaden, der aus einer konventionswidrigen Freiheitsentziehung entstanden ist (BGH, Urteil vom 29. April 1993 - III ZR 3/92 - juris Tz. 44 = BGHZ 122, 268 = NJW 1993, 2927; BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - III ZR 183/05 - juris Tz. 13 = NVwZ 2006, 960), so das die hier vom Antragsteller geltend gemachte Haftentschädigung grundsätzlich in Art. 5 Abs. 5 EMRK eine Stütze findet.

    Daneben bleiben aber Ansprüche außerhalb des StrEG - sowohl des Inhaftierten, der freigesprochen oder dessen Verfahren eingestellt wurde (§ 2 StrEG), als auch dessen, der verurteilt wurde und deswegen eine Entschädigung nach dem StrEG nicht verlangen kann - wegen atypischer Folgen des Vollzug oder rechtswidrigen Anordnung der Haft bestehen (...)." Maßstab ist vielmehr allgemein § 253 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - III ZR 183/05 - juris Tz. 13 = NVwZ 2006, 960).

  • LG Karlsruhe, 24.04.2012 - 2 O 278/11

    Konventionsverstoß: Ersatz für immateriellen Schaden wegen rechtswidriger

    Auszug aus KG, 21.12.2012 - 9 W 51/11
    Das sind die die Sicherungsverwahrung über die ursprüngliche Zehnjahresfrist hinaus anordnenden Justizorgane des jeweiligen Landes (OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. November 2012 - 12 U 60/12 - juris Tz. 25; LG Karlsruhe, Urteile vom 24. April 2012 - 2 O 278/11 - juris Tz. 48 = EuGRZ 2012, 260, und - 2 O 330/11 - juris Tz. 45 = StraFo 2012, 246), hier des Landes N... -W..., dessen Strafvollstreckungsgerichte die Sicherungsverwahrung über die ursprünglich bestehende zehnjährige Frist hinaus bei dem Antragsgegner angeordnet haben.

    (a) Vielfach wird vertreten, dass die Entschädigung nach den Kriterien zu bemessen sei, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei der Zuerkennung der immateriellen Entschädigung bei Individualbeschwerden nach Art. 41 EMRK zuerkenne (OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. November 2012 - 12 U 60/12 - juris Tz. 43; Baldus, in: Handbuch der Europäischen Grundrechte, 2006, § 14 Rz. 81; Schädler, in: Karlsruher Kommentar zur St PO, 6. Auflage, 2008, Art. 5 EMRK Rz. 27; Grabenwarter/Pabel, Europäischen Menschenrechtskonvention, 6. Auflage, 2012, § 21 Rz. 38 m.w.N.; ähnlich LG Karlsruhe, Urteil vom 24. April 2012 - 2 O 278/11 - juris Tz. 50 bis 52, das einen Rückgriff auf § 7 Abs. 3 StrEG ablehnt und auf eine Gesamtbetrachtung abstellt).

    In den bisher beschiedenen Individualbeschwerdeverfahren wegen der rückwirkenden Entfristung der Sicherungsverwahrung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf der Grundlage von Art. 41 EMRK einen Betrag von etwa 500 Euro je Monat zugrunde gelegt, wobei berücksichtigt worden ist, dass es sich bei Art. 5 Abs. 5 EMRK um einen verschuldensunabhängigen Anspruch handelt und ein Verschulden der handelnden Organe nicht feststellbar gewesen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. November 2012 - 12 U 60/12 - juris Tz. 43; LG Karlsruhe, Urteile vom 24. April 2012 - 2 O 278/11 - juris Tz. 51 und - 2 O 330/11 - juris Tz. 48).

  • BGH, 10.01.1966 - III ZR 70/64

    Menschenrechtskonvention ("Zonenhaft")

    Auszug aus KG, 21.12.2012 - 9 W 51/11
    Die Vorschrift gewährt dem Betroffenen deswegen einen Schadensersatzanspruch, der ohne weiteres vor den zuständigen Zivilgerichten eingeklagt werden kann (BGH, Urteil vom 10. Januar 1966 - III ZR 70/64 - juris Tz. 14 = BGHZ 45, 46 = NJW 1966, 726; BGH, Urt. v. 29. April 1993 - III ZR 3/92 - juris Tz. 15 = BGHZ 122, 268 = NJW 1993, 2927).

    Dies hat bei der Anwendung des Art. 5 Abs. 5 EMRK vielmehr das erkennende Gericht in eigener Zuständigkeit unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte selbst zu prüfen (BGH, Urteil vom 10. Januar 1966 - III ZR 70/64 - juris Tz. 14 = BGHZ 45, 46 = NJW 1966, 726; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08 u.a. - juris Tz. 87 = NJW 2011, 1931).

    aa) Als Anspruchsgegner kommt zunächst der Hoheitsträger in Betracht, der die Freiheitsentziehung unmittelbar angeordnet und vollzogen hat (so schon BGH, Urteil vom 10. Januar 1966 - III ZR 70/64 - juris Tz. 31 = BGHZ 45, 46 = NJW 1966, 726).

  • BGH, 31.01.1966 - III ZR 118/64

    Fehlerhafte Revisionsverwerfung - § 839 BGB; Art. 5 Abs. 5 MRK, Verjährung

    Auszug aus KG, 21.12.2012 - 9 W 51/11
    Der Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK setzt kein Verschulden voraus; er begründet vielmehr einen verschuldensunabhängigen deliktsähnlichen Anspruch aus Gefährdungshaftung (BGH, Urteil vom 31. Januar 1966 - III ZR 118/64 - juris Tz. 35, 53 = BGHZ 45, 58 = NJW 1966, 1021; Wurm, in: Staudinger, BGB, 2007, § 839 BGB Rz. 510).

    (ccc) Schließlich dürfte sich die genannte Auffassung auch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Widerspruch setzen, wonach der Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK einem Anspruch aus Gefährdungshaftung ähnelt und in der Nähe des deutschen Deliktsrechts stehe, weswegen er durch Bestimmungen des deutschen Deliktsrechts ergänzt werden könne (BGH, Urteil vom 31. Januar 1966 - III ZR 118/64 - juris Tz. 49).

  • OLG Stuttgart, 20.07.2005 - 4 U 71/05

    Asylrecht: Anspruch eines Asylbewerbers auf Haftentschädigung bei Anordnung von

    Auszug aus KG, 21.12.2012 - 9 W 51/11
    Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Anwendung des § 839 Abs. 3 BGB auf Art. 5 Abs. 5 EMRK abgelehnt, "da ansonsten die weitreichenden Garantien aus dieser Vorschrift unterlaufen werden könnten" (OLG Stuttgart, Urteil vom 20. Juli 2005 - 4 U 71/05 - juris Tz. 44 = OLGR Stuttgart 2005, 746).

    Die Entscheidungen BGH, NVwZ 2006, 960 (Urteil vom 18. Mai 2005 - III ZR 183/05 -), BGH, NJW 1993, 2927 (Urteil vom 29. April 1993 - III ZR 3/92 - BGHZ 122, 268), OLG Celle, NJW 2003, 2463 (Beschluss vom 16. September 2002 - 16 W 47/02 -), OLGR Celle 2007, 303 (Beschluss vom 3. November 2006 - 16 W 102/06 -) sowie OLG Stuttgart, OLGR Stuttgart 2005, 746 (Urteil vom 20. Juli 2005 - 4 U 71/05 -) verhalten sich zu dieser Frage nicht, sondern bejahen nur die in den jeweiligen Fällen unproblematisch bestehende Haftung der in Anspruch genommenen Länder.

  • LG Karlsruhe, 24.04.2012 - 2 O 330/11

    Sicherungsverwahrung: Entschädigungsanspruch bei Überschreitung der zehnjährigen

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

  • EGMR, 13.06.1979 - 6833/74

    MARCKX v. BELGIUM

  • EGMR, 11.07.2002 - 28957/95

    Christine Goodwin ./. Vereinigtes Königreich

  • BGH, 12.03.1987 - III ZR 216/85

    Enteignungsgleicher Eingriff durch Vollzug eines verfassungswidrigen Gesetzes

  • BGH, 08.02.2011 - XI ZR 168/08

    Schiedsvereinbarung: Auslegung eines formularmäßigen Schiedsvertrages zwischen

  • BGH, 07.07.1988 - III ZR 198/87

    Haftung für schädigende Auswirkungen des Investitionshilfegesetzes

  • BGH, 18.10.1990 - III ZR 260/88

    Amtspflichtverletzungen durch Amtsträger einer übergeordneten, weisungsbefugten

  • OLG Celle, 03.11.2006 - 16 W 102/06

    Haftentschädigung bei Abschiebehaft; Beanspruchung nach europarechtlichen

  • OLG Hamm, 21.10.2002 - 15 W 313/02

    Feststellung einer Entschädigung nach Art 5 Abs. 5 EMRK

  • OLG Celle, 16.09.2002 - 16 W 47/02

    Schmerzensgeld wegen einer die Menschenwürde verletzenden Unterbringung in einem

  • EGMR, 29.11.1991 - 12849/87

    VERMEIRE c. BELGIQUE

  • BGH, 21.01.1994 - V ZR 238/92

    Rechtsschutzinteresse für eine Vollstreckungsgegenklage bei Aushändigung einer

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 409/09

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage wegen

  • BGH, 14.12.1993 - VI ZR 235/92

    Prüfung der Erfolgsaussicht in der Rechtsmittelinstanz

  • EGMR, 14.04.2011 - 30060/04

    Erneut Sicherungsverwahrung verurteilt

  • KG, 30.06.2015 - 9 W 5/14

    Entschädigungsanspruch wegen eines zehn Jahre überschreitenden Vollzugs einer vor

    Es kommt, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2012 - 9 W 51/11 - entschieden hat, eine Haftung der Antragsgegnerin aus Art. 5 Abs. 5 EMRK neben dem die Sicherungsverwahrung vollziehenden Land gemäß § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner für die dem Antragsteller zugefügten immateriellen Schäden aus der zehn Jahre überschreitenden Sicherungsverwahrung in Betracht (ebenso der 6. Zivilsenat des Kammgerichts in seinem Beschluss vom 14. Februar 2013 - 6 W 91/11).

    Hierfür bezieht sich das Oberlandesgericht Nürnberg ebenso wie das Landgericht Dortmund in seinem von der Antragsgegnerin des Weiteren als Anlage 5 vorgelegten Beschluss vom 26. November 2012 - 25 O 163/12 - auf einen Beschluss des Landgerichts Berlins vom 13. September 2011 - 15 O 492/10 -, dessen Rechtsauffassung in den vorgenannten, eingehend begründeten Beschlüssen des Senats vom 21. Dezember 2012 - 9 W 51/11 - sowie des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Februar 2013 - 6 W 91/11 - in Parallelverfahren keinen Bestand hatte.

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